Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
auf der Grundlage der Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung in den Ortsgemeinden der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein Ebernburg vom 4.2.2020 haben Sie als Grundstückseigentümer in diesen Tagen den Grundlagenbescheid zur Festsetzung von gebühren- und beitragsrechtlichen Flächen zur Berechnung der Grundgebühr und des wiederkehrenden Beitrages Niederschlagswasserbeseitigung sowie des wiederkehrenden Beitrages Schmutzwasserbeseitigung erhalten.
Ich möchte Sie in diesem Zusammenhang darüber informieren, dass die Ortsgemeinden Altenbamberg, Duchroth, Feilbingert, Hallgarten, Hochstätten, Niederhausen, Norheim, Oberhausen und Traisen ein Normenkontrollverfahren gegen die Satzung der Stadt Bad Kreuznach anstrengen werden. In diesem Normenkontrollverfahren wird die Zulässigkeit der Satzungsregelungen durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz überprüft werden. Für den Fall, dass das Oberverwaltungsgericht die Satzung der Stadt Bad Kreuznach für die Ortsgemeinden der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg verwerfen wird, würden auch die kürzlich versendeten Grundlagenbescheiden ihre Rechtsgrundlage verlieren.
Um jedoch eine Bestandskraft der Grundlagenbescheide zu verhindern, weise ich darauf hin, dass die Ortsgemeinde für ihre eigenen Grundstücke Widerspruch gegen die Grundlagenbescheide einlegen wird. Diese Möglichkeit besteht natürlich auch für Sie als Grundstückseigentümer in unserer Gemeinde. Für die Einlegung des Widerspruchs ist es ausreichend, wenn Sie unter Angabe des Kassenzeichens zum Ausdruck bringen, dass Sie gegen den Grundlagenbescheid Widerspruch erheben. Eine detaillierte Begründung des Widerspruches ist nicht notwendig.
Bitte beachten sie, dass die Stadt ggf. eine Bearbeitungsgebühr für den Widerspruch i. H. v. ca. 100 € erheben könnte. Wegen der zeitgleichen Überprüfung der Satzung im Normenkontrollverfahren ist es zweckdienlich, darauf hinzuweisen, dass der Widerspruch zunächst nur fristwahrend eingelegt wird. So dürfte keine Bearbeitung und auch keine Gebühr ausgelöst werden.
Ein entsprechender Musterwiderspruch ist dieser Information als Anlage beigefügt, den Sie gerne mit entsprechender Ergänzung (Name, Anschrift und Kassenzeichen) verwenden können. Bitte beachten Sie die Widerspruchsfrist. Diese endet einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides.
Über den weiteren Verlauf des Verfahrens werde ich Sie auf dem Laufenden halten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Kai Michelmann, Ortsbürgermeister
Anlage:
Widerspruch Grundlagenbescheide Stadtverwaltung Bad Kreuznach Norheim