Information zum Rechtsstreitverfahren gegen die Abwassergebührensatzung/Abwassergebührenbescheide der Stadt Bad Kreuznach für den Bereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein- Ebernburg

Normenkontrollklage  

Die betroffenen 9 Ortsgemeinden hatten gegen die Abwassergebührensatzung der Stadt Bad Kreuznach Normenkontrollklage erhoben, mit dem Ziel, dass die unterschiedlichen Gebührenregelungen in der Stadt und den Dörfern aufgehoben wird (Spartenregelung). Der Klageantrag stützte sich im Wesentlichen auf die Vorgaben im Kommunalen Abgabengesetz, wonach grundsätzlich für ein Entsorgungsgebiet einheitliche Gebühren und Beiträge zu erheben sind. 

Mit Urteil vom 02.07.2021 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Koblenz leider den Antrag abgelehnt, mit der Folge, dass die unterschiedlichen Gebührensysteme in Stadt und Umland bis zum 30.06.2024 zulässig sind. Trotz dieser für viele der Betroffenen sehr ärgerlichen Entscheidung, beurteilen wir das Gesamtergebnis des Urteils als positiv. Das OVG hat in Bezug auf die Befristung eindeutige Aussagen getroffen: 

„Die in ihrem Wortlaut nach als Absichtserklärung formulierte Bereitschaft der Antragsgegnerin (Anmerkung: die Stadt), verdichtet sich vor dem Hintergrund des  
§ 10 KommVwRGrG zu einer entsprechenden Verpflichtung der Antragsgegnerin, die von dieser zu beachten und umzusetzen ist. Da die Zweckvereinbarung nach ihrem § 12 Nr.1 zum 1.Juli 2014 in Kraft getreten ist, bedeutet dies, dass die Antragsgegnerin nur bis zum Ablauf des 30.06. 2024 berechtigt ist, innerhalb der in ihrer Trägerschaft befindlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung eine eigene Sparte für die Ortsgemeinden der früheren Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg zu führen und für diese Sparte eigene Entgelte zu erheben…“ 

Aus unserer Sicht hätten wir diese Aussagen in ihrer Eindeutigkeit so nicht erwartet. Mit der Stadt über Absichtserklärungen zu verhandeln, wäre sicherlich schwierig geworden. Von daher ein Ergebnis mit dem man leben kann. 

Widersprüche gegen die Grundlagenbescheide/Abwassergebührenbescheide 

Wir empfehlen alle Widersprüche, die sich darauf berufen, dass die Abwassersatzung nichtig ist, zurückzunehmen.Dies erspart Ihnen unnötige Kosten. Derzeit ruhen die Widersprüche und wurden noch nicht bearbeitet, bei einer Rücknahme fallen daher keine Kosten an. Evtl. ergehen hier durch den Abwasserbetrieb der Stadt ergänzende Hinweise zum Verfahren. 

Ihre 

Verbandsgemeindeverwaltung Rüdesheim 

Ortsgemeinde